HinSchG

Alles rund um die notwendige interne Meldestelle gemäß Hinweisgebeschutzgesetz.

HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auch als Whistleblower-Schutzgesetz bezeichnet, ist eine rechtliche Regelung, die den Schutz von Hinweisgebenden regelt. Es schafft einen rechtlichen Rahmen, um Personen, die Verstöße gegen das Gesetz oder Missstände in Unternehmen oder Organisationen melden, vor Repressalien zu schützen und die Meldung von Verstößen zu fördern. Das Ziel besteht darin, die Transparenz, die Integrität und die Rechtmäßigkeit in Unternehmen und Organisationen zu fördern.

In der Europäischen Union wurde die "Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" verabschiedet. Diese EU-Whistleblower-Richtlinie legt Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern in den EU-Mitgliedstaaten fest. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist bereits Jahr 2021 in Kraft getreten. Es trägt den vollständigen Titel Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden und setzt die entsprechende EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um.

Gemäß HinSchG ist jedes Unternehmen/ jede Institution mit in der Regel mindestens 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben. Die für private Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten geltende Übergangsfrist endet zum 17.12.2023 (für öffentliche Dienste existiert keine Übergangsfrist). Es herrscht also Handlungsbedarf. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss eine entsprechende Meldestelle eingerichtet und aktiv betrieben werden.

Das HinSchG sieht vor, dass die Identität der Hinweisgeber geschützt werden muss, und es verbietet die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers ohne seine Zustimmung. Die Hinweisgebenden müssen die Möglichkeit besitzen, Ihre Meldungen anonym abgeben zu können.

Unternehmen und Organisationen dürfen Hinweisgebende nicht benachteiligen, diskriminieren oder gegen sie vorgehen, weil sie einen Verstoß gemeldet haben.

Das Gesetz regelt, wie Meldungen von Hinweisgebern behandelt werden müssen, einschließlich der Pflicht zur Untersuchung der gemeldeten Verstöße. Ebenfalls sind entsprechende Fristen klar definiert.

Das Gesetz kann Sanktionen vorsehen, wenn Unternehmen oder Organisationen gegen die Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern verstoßen oder keine interne Meldestelle eingerichtet wird.

 

Gerne bieten wir Ihnen die Einrichtung und Implementierung der notwendigen internen Meldestelle gemäß HinSchG als Dienstleistung an.